Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom 7. Juli 2020 * § 11 Regelungen für Kontaktpersonen
(1)Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom
- November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigen. Bis zur Entscheidung dieser Behörde ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Satz 2 gilt nicht
- zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
- für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
- für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die betreffende Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat. Die Verpflichtung nach Satz 2 endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen, sofern die nach Satz 1 zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.
(2)Die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte zu dokumentieren.
(3)Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 11
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 29.11.2020, gültig ab 30.11.2020 bis 14.12.2020 § 11
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 20.10.2020, gültig ab 31.10.2020 bis 29.11.2020 § 11
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 18.08.2020, gültig ab 30.08.2020 bis 30.10.2020 § 11
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 07.07.2020, gültig ab 16.07.2020 bis 29.08.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Juli
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004020NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_11