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§ 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts Zweite Thüringer Ver

Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom
  2. Juli 2020 * § 13 Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts

(1)Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2)Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutz-rechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung jeweils von
  1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  3. 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner verschärfte außerordentliche infektions-schutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(3)Soweit die Risikowerte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten. Weitere Fassungen dieser Norm § 13
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 20.10.2020, gültig ab 31.10.2020 bis 29.11.2020 § 13
  2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 18.08.2020, gültig ab 30.08.2020 bis 30.10.2020 § 13
  3. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 07.07.2020, gültig ab 16.07.2020 bis 29.08.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  4. Juli
  5. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004020NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_13

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