Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom 9. Juni 2020 * § 8 Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen, Anzeigepflicht
(1)§ 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für
- Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
- religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
- Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes vom
- Juli 1967 in der Fassung vom
- Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2)§ 3 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 und § 4 gelten auch für
- dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
- die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
- Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie
- berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen. § 3 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(3)Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche
- Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden, und
- Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
- Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.
(4)Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004021NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_8