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§ 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblich

Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom 9. Juni 2020 * § 8 Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen, Anzeigepflicht

(1)§ 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für
  1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
  2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
  3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes vom
  4. Juli 1967 in der Fassung vom
  5. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2)§ 3 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 und § 4 gelten auch für
  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen. § 3 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(3)Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche
  1. Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden, und
  2. Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
  3. Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.
(4)Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004021NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.