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§ 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Beschränkungen und besondere Besuchs- und Infektionsschutzkonzepte in Krankenhäusern, Vorsorge-

Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom 9. Juni 2020 * § 9 Beschränkungen und besondere Besuchs- und Infektionsschutzkonzepte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz und Tagespflegeeinrichtungen

(1)In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung ist grundsätzlich ein zu registrierender Besuch je Patient oder Bewohner täglich und vorbehaltlich des Absatzes 2 für grundsätzlich höchstens bis zu zwei Stunden zulässig, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt.
(2)Für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können von Absatz 1 abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen zulassen; diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten.
(3)Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4)Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vor der Öffnung ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Eine Öffnung unterbleibt oder die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich wieder zu schließen, sofern es aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Tagespflegeeinrichtung gibt.
(5)Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der obersten Gesundheitsbehörde und, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal weiterhin hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu schulen. Die Rückkehr vom Schwerpunktbetrieb nach Satz 1 zum Regelbetrieb wird in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr zur Regelversorgung im Krankenhausbereich durch die oberste Gesundheitsbehörde geregelt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004021NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_9

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