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§ 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe Thüringer Verordnung über grundlegende Infekt

Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom 9. Juni 2020 * § 10 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1)Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben betreten werden:
  1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“,
  2. Trennung der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Wohnformen sowohl zwischen den Bewohnern, die innerhalb und außerhalb der besonderen Wohnformen leben, als auch zwischen den Bewohnern, die in örtlich verschiedenen besonderen Wohnformen leben,
  3. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
  4. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist; § 6 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3)Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(4)Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
  2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten und das Kind zu beschränken,
  3. Förder- und Therapieeinheiten sind ausschließlich als Einzelfördermaßnahmen zu erbringen,
  4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden, wenn diese für die Anreise zur oder Abreise von der Frühförderstelle auf den öffentlichen Personennahverkehr oder Fahrdienste angewiesen sind oder bei dem Kind ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht und die Leistung dringend erforderlich ist.
(5)Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.
(6)Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sowie Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind in angepasster Form im Rahmen des modifizierten Präsenz- und Distanzunterrichts zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004021NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_10

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