Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 1a Modellprojekte
(1)Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von
- § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 2b, den §§ 7 oder 8 Abs. 2 bis 3a oder
- § 10 Abs. 1, den §§ 10a oder 11 zulassen (Modellprojekte). Modellprojekte müssen
- der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
- der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.
(2)Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde und Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(3)Modellprojekte sind nur zulässig, wenn im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz
- Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_1a