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§ 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Kontaktbeschränkungen Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 3 Kontaktbeschränkungen

(1)Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
(1a)Im Zeitraum vom
  1. Dezember 2020 bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit
  3. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
  4. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.
(2)Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für
  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2
  3. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ,
  4. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  5. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  6. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  7. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  8. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  9. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und
  10. Weitere Fassungen dieser Norm § 3
  11. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 3
  12. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 3
  13. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 3
  14. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
  15. Dezember
  16. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_3

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