Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 3 Kontaktbeschränkungen
(1)Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
- zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs. Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.
(2)Absatz 1 gilt nicht für
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
- Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6c dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ,
- berufliche und amtliche Tätigkeiten, Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
- Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
- Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 25 Personen nicht überschritten wird,
- den theoretischen Fahrschulunterricht sowie für die theoretische und praktische Führerscheinprüfung nach § 6 Abs. 2a,
- Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
- Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und
- Weitere Fassungen dieser Norm § 3
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 3
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 3
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 § 3
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 14.12.2020, gültig ab 15.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_3