Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom
- Dezember 2020 * § 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, Gesichtsmaske
(1)Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
- an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
- bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ,
- bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
- bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO . Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
(2)Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
- bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ,
- als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ,
- als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
- während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen der Fahrschulen, der theoretischen Führerscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führerscheinprüfung in geschlossenen Fahrzeugen der Fahrschulen,
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
- als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten
- Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(3)Qualifizierte Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind:
- medizinische Gesichtsmasken oder
- Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP
- Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht. 1)
(4)Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
- Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 5
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 02.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 18.02.2021 § 5
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 02.02.2021 § 5
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 § 5
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 14.12.2020, gültig ab 15.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- 1) https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/schutzmasken Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_5