Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und Angebote
(1)Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.
(2)Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
- Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
- Ausstellungen und Messen jeder Art,
- Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
- Archive,
- Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
- zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
- Saunen und Solarien,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
- Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Sportangebote,
- touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
- Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
- Sessellifte und Skilifte sowie
- sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des
- Januar 2021 nicht mehr auf.
(3)Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 6
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 6
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 6
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 14.12.2020, gültig ab 15.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_6