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§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und Angebote Dritte Thüringer Verordnung

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und Angebote

(1)Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.
(2)Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
  4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  8. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  9. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
  10. Saunen,
  11. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
  12. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
  13. Sportangebote,
  14. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  15. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  16. Sessellifte und Skilifte sowie
  17. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des
  18. März 2021 nicht mehr auf.
(2a)Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4
  2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(2b)Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4
  2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 m 2 für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4
  3. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(3)Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 6
  3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 6
  4. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 § 6
  5. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 14.12.2020, gültig ab 15.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
  6. Dezember
  7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_6

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