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§ 6a 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Infektionsschutz bei Versammlungen Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche So

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 6a Infektionsschutz bei Versammlungen

(1)Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig.
(2)Bei Versammlungen nach Absatz 1 1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden, 2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags, 3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem
  1. a)Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Personen und
  2. b)Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Personen stattfinden dürfen. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für 1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung, 2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.
(3)Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils 1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
  1. a)bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Personen und
  2. b)bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Personen, 2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf zehn Personen; Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.
(4)In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5)Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom
  1. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 6a
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 31.03.2021 § 6a
  3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 § 6a
  4. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 14.12.2020, gültig ab 15.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
  5. Dezember
  6. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_6a

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