Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 8 Geschäfte und Dienstleistungen
(1)Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.
(2)Mit Ablauf des
- Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:
- der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
- Reformhäuser,
- Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
- Drogerien,
- Sanitätshäuser,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Banken und Sparkassen,
- Apotheken,
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
- Wäschereien und Reinigungen,
- Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
- Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
- Tierbedarf,
- Babyfachmärkte,
- Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
- der Fernabsatzhandel und der Großhandel.
(3)Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit
- die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
- die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden. Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.
(4)Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhält.
(5)Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m² eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m². Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 8
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 8
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 8
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_8