Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 9c Ergänzende Absonderungspflichten
(1)Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,
- sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
- bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2)Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen
- zur Durchführung einer PCR-Testung,
- für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
- für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.
(3)Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn
- das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
- die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
- spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.
(4)Soweit nicht bereits nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
- t)und Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet, 1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
- a)Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
- b)Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie, 2. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.
(5)Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich
- bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
- ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung abzusondern. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(6)Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.
(7)Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kenntnis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Weitere Fassungen dieser Norm § 9c
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 9c
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 02.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_9c