Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 10a Kindertagesbetreuung, Schulen
(1)Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:
- Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom
- Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom
- Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für
- unaufschiebbare Leistungsnachweise von Schülern der Abschlussklassen,
- den Unterricht für Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen,
- den Unterricht für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, wobei der Lese- und Schriftspracherwerb in der Schuleingangsphase besonders zu berücksichtigen ist, sowie
- den notwendigen Betrieb der Internate für a) Schüler nach den Nummern 1 bis 3 und b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(2)Die Erbringung von Leistungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, finden unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, beschränkt sich auf den nach Entscheidung der Schulleitung zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendigen Fachunterricht und weicht von der regulären Stundentafel ab; die Schulleitung berücksichtigt die jeweils vorhandenen personellen Ressourcen.
(3)Das gesamte Personal der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Schüler ab Klassenstufe 7 sind verpflichtet, im Gebäude bei jedem Kontakt mit anderen an Schule Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 10b . In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Über Ausnahmen der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_10a