Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 10a Kindertagesbetreuung, Schulen
(1)Die folgenden Einrichtungen sind bis einschließlich
- Februar 2021 geschlossen:
- Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom
- Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom
- Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.
(2)Die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft sind bis einschließlich
- Februar 2021 geschlossen; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Ab dem
- März gilt die Schließung nach Satz 1 für die Schüler ab Klassenstufe 7 und entfällt, wenn in den vorangegangenen sieben Tagen, beginnend mit dem
- Februar 2021, im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem oder der sich die Schule befindet, der Inzidenzwert innerhalb von sieben Tagen ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
- Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.
(3)Die Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für 1. den Unterricht für
- a)Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
- b)Schüler der Abschlussklassen,
- c)Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für
- a)Schüler nach Nummer 1 und
- b)Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(4)Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 3 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
(5)Während einer Schließung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ; Kinder haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung.
(6)Die Träger von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 müssen dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens am
- Februar 2021 ein Konzept vorlegen, um eine verpflichtende Testung aller ihrer Beschäftigten auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an zwei verschiedenen Tagen pro Woche mittels eines Antigenschnelltests in eigener organisatorischer Verantwortung umzusetzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_10a