Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 10a Schulen
(1)Soweit die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom
- Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft für die Schüler ab Klassenstufe 7 aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 in der am
- Februar 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren und noch nicht aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in der am
- Februar 2021 geltenden Fassung geöffnet wurden, sind sie weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließung nach Satz 1 entfällt, wenn in den vorangegangenen sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die Schule befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
- Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.
(2)Die Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für 1. den Unterricht für
- a)Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
- b)Schüler der Abschlussklassen,
- c)Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für
- a)Schüler nach Nummer 1 und
- b)Schüler, die Bundeskaderathleten (Athleten eines Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2, Perspektivkaders oder Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(3)Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 2 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO .
(4)Während einer Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ; Schüler der Förderzentren haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung. Weitere Fassungen dieser Norm § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 10a
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_10a