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§ 10a 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Schulen Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmu

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 10a Schulen

(1)Soweit die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom
  1. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft für die Schüler ab Klassenstufe 7 aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 in der am
  2. Februar 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren und noch nicht aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in der am
  3. Februar 2021 geltenden Fassung geöffnet wurden, sind sie weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließung nach Satz 1 entfällt, wenn in den vorangegangenen sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die Schule befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
  4. Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.
(2)Die Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für 1. den Unterricht für
  1. a)Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
  2. b)Schüler der Abschlussklassen,
  3. c)Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für
  4. a)Schüler nach Nummer 1 und
  5. b)Schüler, die Bundeskaderathleten (Athleten eines Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2, Perspektivkaders oder Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(3)Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 2 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO .
(4)Während einer Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ; Schüler der Förderzentren haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung. Weitere Fassungen dieser Norm § 10a
  1. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 10a
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 18.02.2021 § 10a
  3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
  4. Dezember
  5. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_10a

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