Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) Vom 14. Dezember 2020 * § 10b Notbetreuung
(1)Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Satz 2 landeseinheitlich geregelt. Für Kinder in Einrichtungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtung im gesamten Zeitraum der Schließung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.
(2)Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 besteht
- zur Wahrung des Kindeswohls sowie
- für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Sinne des § 8 ThürKigaG und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
(3)Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter 1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, 2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und 3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
- a)in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
- b)in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen
- aa)Gesundheitsversorgung und Pflege,
- bb)Bildung und Erziehung,
- cc)Kinder- und Jugendhilfe,
- dd)Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
- ee)Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
- ff)Informationstechnik und Telekommunikation,
- gg)Medien,
- hh)Transport und Verkehr,
- ii)Banken und Finanzwesen oder
- jj)Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, gehört. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.
(4)Ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.
(5)In der Notbetreuung von Schülern sollen die Schüler bei der Erledigung der Aufgaben des häuslichen Lernens begleitet und unterstützt werden.
(6)Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO kann abgewichen werden.
(7)In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_10b