← Deutschland

§ 12 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen

Obsah (13)§ 3§ 3a§ 3b§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 7§ 8§ 9a§ 9b§ 10§ 11

Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSAR

§ 3Abs.

1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.

§ 3a

Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert, 3.

§ 3b

die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, 4.

§ 4Abs.

2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 5.

§ 4Abs.

2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, 6.

§ 4Abs.

2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt, 7.

§ 4Abs.

3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 8.

§ 4Abs.

4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt, 9.

§ 5Abs.

1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 10.

§ 6Abs.

1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, 11.

§ 6Abs.

2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt, 12.

§ 6aAbs.

1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft, 13.

§ 6aAbs.

3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt, 14.

§ 6aAbs.

4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt, 15.

§ 7Abs.

1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt, 16.

§ 8Abs.

1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, 17.

§ 8Abs.

2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt, 18.

§ 8Abs.

4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält, 19.

§ 9aAbs.

1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet, 20.

§ 9aAbs.

2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet, 21.

§ 9bAbs.

1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt, 22.

§ 10Abs.

1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt, 23.

§ 11Abs.

1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, 24.

§ 11Abs.

1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt, 24.

§ 11Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO .
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 12
  1. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 12.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 31.03.2021 § 12
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 12
  3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 02.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 18.02.2021 § 12
  4. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 02.02.2021 § 12
  5. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
  6. Dezember
  7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.