1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.
Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert, 3.
die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, 4.
2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 5.
2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, 6.
2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt, 7.
3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 8.
4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt, 9.
1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 10.
1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, 11.
2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt, 12.
1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft, 13.
3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt, 14.
4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt, 15.
1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt, 16.
1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, 17.
2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt, 18.
4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält, 19.
1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet, 20.
2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet, 21.
1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt, 22.
1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt, 23.
1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, 24.
1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt, 24.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.