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§ 12 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen

Obsah (14)§ 3§ 3a§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 6c§ 7§ 8§ 9a§ 9b§ 9c§ 10§ 11

Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSAR

§ 3Abs.

1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.

§ 3a

Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt, 3.

§ 3aSatz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert, 4.

§ 4Abs.

2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 5.

§ 4Abs.

2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, 6.

§ 4Abs.

2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt, 7.

§ 4Abs.

3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 8.

§ 4Abs.

4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen anbietet oder erbringt, 9.

§ 5Abs.

1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, 10.

§ 5Abs.

2 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, 11.

§ 6Abs.

1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt, 12.

§ 6Abs.

2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt, 13.

§ 6Abs.

2a Satz 1 Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 6 Abs. 2a Satz 1 erstellt zu haben, 14.

§ 6aAbs.

2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt, 15.

§ 6aAbs.

2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist, 16.

§ 6aAbs.

2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden, 17.

§ 6aAbs.

3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt, 18.

§ 6cAbs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. Thür

SARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellt, 19.

§ 7Abs.

1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt, 20.

§ 8Abs.

1 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erstellt zu haben, 21.

§ 8Abs.

2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt, 22.

§ 9aAbs.

1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet, 23.

§ 9aAbs.

2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet, 24.

§ 9bAbs.

1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt, 25.

§ 9cAbs.

1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, 26.

§ 9cAbs.

5 Satz 1 Nr. 1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist, 27.

§ 9cAbs.

5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist, 28.

§ 10Abs.

1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt, 29.

§ 11Abs.

1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, 30.

§ 11Abs.

1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt, 31.

§ 11Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO .
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 12
  1. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 18.02.2021, gültig ab 19.02.2021 bis 13.03.2021 § 12
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 02.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 18.02.2021 § 12
  3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 02.02.2021 § 12
  4. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 25.01.2021 § 12
  5. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 14.12.2020, gültig ab 15.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom
  6. Dezember
  7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 631 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004023NN00000000081 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_12

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