Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung) Vom 7. November 2020 * § 2 Ausnahmen (1)
§ 1Abs.
1 Satz 1 sind Personen nicht erfasst, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
(2)
§ 1Abs.
1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
- bei Aufenthalten
weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 oder im Bundesgebiet
- a)Personen, die aufgrund des Besuchs bei Verwandten ersten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,
- b)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- c)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern, oder Waren oder Güter auf der Straße, auf der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
- d)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes,
Volksvertretungen und
Regierungen, oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
- a)die in Thüringen einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
- b)die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3)
§ 1Abs.
1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung
- a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
- b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- c)der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
- d)der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
- e)der Funktionsfähigkeit der Volksvertretungen, Regierungen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
- f)der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und
internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen, 2. Personen, die einreisen aufgrund
- a)des Besuchs bei Verwandten ersten oder zweiten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
- b)einer dringenden medizinischen Behandlung oder
- c)des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder 4. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 zu sein, sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu prüfen und zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder
einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 zurückreisen und bei denen unmittelbar vor der Rückreise in ihrem Urlaubsort eine Testung mit negativem Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, sofern
- a)auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen, wie Schutz- und Hygienekonzepte, für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden 3) ,
- b)die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
- c)das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat 4) . Eine Ausnahme nach Satz 1 besteht nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind 5) , erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 2 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.
(4)
§ 1Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen nach § 54a If
SG,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz
- Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(5)In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die
diesen Absätzen erfassten Personen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 aufweisen. Die
den Absätzen 2 bis 5 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb
zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVQuarV TH 5, vom 09.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 02.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- November
- 3) siehe die einschlägige Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html 4) https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise 5) https://www.rki.de/covid-19-tests Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004024NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVQuarV_TH_!_2