1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.
2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 3.
2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, 4.
2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt, 5.
3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 6.
4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt, 7.
1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 8.
1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, ohne dass ein Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, 9.
2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 10.
1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt, 11.
als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält, 12.
1 zu schließende Einrichtungen nach § 10 nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 13.
1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, 14.
1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 vorliegt, 15.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.