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§ 12 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Zweite Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen

Obsah (8)§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 10§ 11

Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - 2. ThürSAR

§ 3Abs.

1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.

§ 4Abs.

2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 3.

§ 4Abs.

2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, 4.

§ 4Abs.

2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt, 5.

§ 4Abs.

3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 6.

§ 4Abs.

4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt, 7.

§ 5Abs.

1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 8.

§ 6Abs.

1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, ohne dass ein Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, 9.

§ 6Abs.

2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 10.

§ 7Abs.

1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt, 11.

§ 8

als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält, 12.

§ 10Abs.

1 zu schließende Einrichtungen nach § 10 nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 13.

§ 11Abs.

1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, 14.

§ 11Abs.

1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 vorliegt, 15.

§ 11Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO .
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  1. November
  2. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 583 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004027NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_12

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