Verordnung zur Nachwahl der von den Bediensteten der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-
Thüringen - Sparkassenversicherung - in die Verwaltungsräte zu entsendenden Mitglieder Vom
- September 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung zur Nachwahl der von den Bediensteten der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - in die Verwaltungsräte zu entsendenden Mitglieder vom
- September 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Nachwahl der von den Bediensteten der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - in die Verwaltungsräte zu entsendenden Mitglieder vom
- September 1992 01.11.1992 Eingangsformel 01.11.1992 § 1 - Anzahl der zu Wählenden 01.11.1992 § 2 - Anzuwendende Vorschriften 01.11.1992 § 3 - Inkrafttreten 01.11.1992 Auf Grund des Art. 22 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom
- März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190; Thüringer GVBl. S. 291) wird im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Anzahl der zu Wählenden
- Die Bediensteten der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (nachstehend Lebensversicherung genannt) wählen für die laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates zwei weitere Bedienstete als Mitglieder des Verwaltungsrates der Lebensversicherung.
- Die Bediensteten der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (nachstehend Versicherung genannt) wählen für die laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungrates ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates der Versicherung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anzuwendende Vorschriften Für die durchzuführende Nachwahl ist im übrigen die Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in die Verwaltungsräte der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten vom
- April 1991 (Hessisches GVBl. I S. 150) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Nicht wahlberechtigt sind darüber hinaus Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.
- Wählbar sind auch solche Bedienstete, die nach der letzten Wahl in die Verwaltungsräte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder als Nachrückerinnen oder Nachrücker verzeichnet sind; mit der Kandidatur ist zugleich schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand der unwiderrufliche und sofortige Verzicht auf die bisherige Stellung zu erklären.
- Vorrangig sollen solche Bedienstete gewählt werden, die in Thüringen tätig sind.
- Die Wahlvorschläge müssen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen.
- Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.
- Bei der Lebensversicherung sind die zwei Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die zwei Personen gewählt, die die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Bei der Versicherung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat; als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist gewählt, wer die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten hat.
- Über die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vom
- April 1988 (Hessisches GVBl. I S. 152) genannten Vorschriften hinaus sind folgende weitere Vorschriften im Wahlausschreiben anzugeben sowie auszulegen: der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom
- März 1992, das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen und zur Änderung des Hessischen Spakassengesetzes vom
- Mai 1992 (Hessisches GVBl. I S. 189), das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom
- Juni 1992 (Thüringer GVBl. S. 291), die Hessische und die Thüringer Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages und diese Wahlordnung. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- November 1992 in Kraft. Wiesbaden, den
- September 1992 Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Welteke zur Einzelansicht § 3
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