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§ 5 FeuerwUnfkErV TH Landesnorm Thüringen - Aufbringung der Mittel Thüringer Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom 24. J

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen Vom 24. Juni 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom

  1. Juni 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Errichtung einer Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom
  2. Juni 1992 08.07.1992 Eingangsformel 08.07.1992 § 1 - Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse 08.07.1992 § 2 - Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse 08.07.1992 § 3 - Rechtsform und Dienstsiegel 08.07.1992 § 4 - Dienstordnung 08.07.1992 § 5 - Aufbringung der Mittel 08.07.1992 § 6 - Übergangsbestimmungen 08.07.1992 § 7 - Inkrafttreten 08.07.1992 ThürGVBl.17 1992 S.312 Aufgrund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom
  3. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325), verordnet die Thüringer Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse

(1)Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und der Thüringer Feuerwehrverband e. V. werden in der Feuerwehr-Unfallkasse zur gemeinsamen Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung im Feuerwehrdienst vereinigt.
(2)Bis zur endgültigen Bestimmung in der künftigen Satzung des Versicherungsträgers ist der vorläufige Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse die Landeshauptstadt Erfurt.

§ 1

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse Die Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmungen der Feuerwehren und ihrer Mitarbeiter einschließlich des Brandschutzes im Luftschutzhilfsdienst des Landes Thüringen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 Buchst. a der Reichsversicherungsordnung).

§ 2

§ 3 Rechtsform und Dienstsiegel Die Feuerwehr-Unfallkasse ist landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 29 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches vom

  1. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  2. September 1990 (BGBl. I S. 2002). Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit.

§ 3§ 4 Dienstordnung

(1)Die Feuerwehr-Unfallkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).
(2)Die Feuerwehr-Unfallkasse ist berechtigt, die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten durch Dienstordnung nach den Bestimmungen der §§ 690 bis 704 der Reichsversicherungsordnung zu regeln. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 4§ 5 Aufbringung der Mittel

(1)Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) ihrer Mitglieder aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 723, 770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(2)Die Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen kann in den Jahren 1992 bis 1995 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben zur Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Hälfte der Höhe der im Haushaltsplan vorgesehenen jährlichen Ausgaben vorgenommen werden. Ein höheres Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 5§ 6 Übergangsbestimmungen

(1)Bis zur Wahl ihres künftigen Geschäftsführers werden die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse vorläufig von einem Errichtungsbeauftragten geführt, der von der Aufsichtsbehörde bestellt wird. Zur Erledigung seiner laufenden Verwaltungsgeschäfte kann sich der Errichtungsbeauftragte der Hilfe eines anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bedienen.
(2)Bis zur endgültigen satzungsmäßigen Festlegung durch die künftigen gewählten Organe beträgt die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse zwölf Personen. Die Vertreterversammlung ist zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten zu bilden.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.