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§ 3 CoronaVQuarV TH 4 Landesnorm Thüringen - Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne Vierte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und R

Vierte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte Thüringer Quarantäneverordnung) Vom 7. Juli 2020 * § 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1)Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
  1. a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
  2. b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  3. c)der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
  4. d)der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
  5. e)der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
  6. f)der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, 4. die einen Arzt oder ein Krankenhaus zur Durchführung einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder eine medizinische Stelle zur nachträglichen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufsuchen oder 5. die einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung Folge leisten müssen, nachdem die jeweilige Person das Gericht oder die Behörde vorher über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2)§ 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(3)§ 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens ohne vermeidbare Umwege zu durchqueren und zu verlassen.
(4)Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher Sprache oder eine entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat mit vergleichbarem Test-Qualitätsstandard entsprechend der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dem im Ausland erstellten ärztlichen Zeugnis stehen nach Einreise im Inland fachgerecht erstellte Testungen und ärztliche Zeugnisse gleich, die die qualitativen Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen.
(5)Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVQuarV TH 4, vom 18.08.2020, gültig ab 30.08.2020 bis 07.11.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Juli 2020. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004042NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVQuarV_TH_!_3

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