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§ 2 ThürFSG Landesnorm Thüringen - Förderschulen Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 gültig ab:

Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 § 2 Förderschulen

(1)Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung. Die pädagogische Arbeit an der Förderschule hat die Integration der Schüler während und nach der Schulzeit zum Ziel. Förderschulen pflegen eine enge pädagogische Zusammenarbeit mit den anderen Schulen der Region. Kooperative und integrative Formen der Erziehung und des Unterrichts ermöglichen die gegenseitige Akzeptanz aller Schüler und fördern den Umgang miteinander. Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen, für die eine Gesamtstundentafel ausgewiesen wird. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
(2)Förderschulen sind:
  1. überregionale und regionale Förderzentren als allgemein bildende Schulen,
  2. berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder Förderberufsschulen als berufsbildende Schulen.
(3)Überregionale Förderzentren gibt es mit den Förderschwerpunkten 1. Hören, 2. Sehen.
(4)Regionale Förderzentren gibt es mit den Förderschwerpunkten
  1. Hören,
  2. Sehen,
  3. körperliche und motorische Entwicklung,
  4. Lernen,
  5. Sprache,
  6. emotionale und soziale Entwicklung sowie
  7. geistige Entwicklung. Regionale Förderzentren können einen oder mehrere der unter Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Förderschwerpunkte beinhalten. Die Verbindung des Förderschwerpunkts nach Satz 1 Nr. 7 mit anderen Förderschwerpunkten in einem regionalen Förderzentrum ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Regionale Förderzentren können auch überregionalen Charakter haben.
(5)Regionale Förderzentren nehmen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Hören und Sehen auf, sofern aufgrund der Schwere der Behinderung deren sonderpädagogischer Förderbedarf nicht ausschließlich in einem überregionalen Förderzentrum erfüllt werden kann.
(6)An Förderzentren können schulvorbereitende Einrichtungen als Teil des Förderzentrums geführt werden.
(7)Die regional bestehenden berufsbildenden Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind organisatorisch mit berufsbildenden Schulen verbunden. Berufsschüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in diesen oder in Förderberufsschulen zur Facharbeiter- oder Gesellenprüfung hingeführt werden oder Abschlüsse nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42b der Handwerksordnung erreichen. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004047NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6rdSchulG_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.