Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 § 6 Schulpflicht und Förderschule
(1)Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Haupt- und Realschulabschluss und zum Abitur führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, erfüllen ihre Schulpflicht in einem ihrem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderzentrum.
(2)Die Pflicht zum Schulbesuch kann auf Antrag der Eltern ruhen, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen; die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt für jeweils bis zu einem Schuljahr. Entfallen die Voraussetzungen für das Ruhen, besteht erneut die Pflicht zum Schulbesuch.
(3)Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache sowie Lernen endet die Schullaufbahn in der jeweiligen Förderschule in der Regel mit dem Haupt- oder Realschulabschluss oder dem Abschluss im Bildungsgang zur Lernförderung nach neun beziehungsweise zehn Schuljahren. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung endet die Schulpflicht einschließlich der Berufsschulpflicht nach zwölf Schuljahren; ein freiwilliger weiterer Schulbesuch von bis zu drei Jahren ist auf Antrag der Eltern nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt zulässig. Der Schulbesuch endet in jedem Fall in dem Schuljahr, in dem der Schüler das 24. Lebensjahr vollendet.
(4)Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang zur Lernförderung, den Hauptschulabschlusss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, bei dem aber zu erwarten ist, dass einer dieser Abschlüsse nach der gewährten Schulzeitverlängerung erreicht werden kann, darf im unmittelbaren Anschluss an das letzte Schulbesuchsjahr auf Antrag seiner Eltern in einem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr das Förderzentrum besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der Schule erheblich gefährdet ist.
(5)In besonders begründeten Einzelfällen kann ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung nach zehn Schulbesuchsjahren und ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung nach acht Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Schulpflicht befreit werden, wenn die Förderung des Schülers in einer Einrichtung außerhalb der Schule für seine Entwicklung geeigneter erscheint. Die Eltern sind eingehend durch die Schule zu beraten. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt nach Anhörung der Schule. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004047NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6rdSchulG_TH_!_6