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§ 8 ThürFSG Landesnorm Thüringen - Aufnahme in Förderschulen Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 200

Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 § 8 Aufnahme in Förderschulen

(1)Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch die Eltern direkt bei staatlichen Förderschulen oder bei entsprechenden Förderschulen in freier Trägerschaft angemeldet werden. Bei der Anmeldung entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens über die Notwendigkeit und die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(2)Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können auf begründeten Antrag des Leiters der bisher besuchten Schule in staatliche Förderschulen überwiesen werden, soweit sie nicht von den Eltern bei einer entsprechenden Förderschule in freier Trägerschaft angemeldet werden. Für das Übertrittsverfahren gilt Absatz 3.
(3)Ergeben sich bei einem Schüler, der eine Grundschule oder eine zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führende Schulart besucht oder bei ihr angemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass er infolge eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesen Schularten auch mit Unterstützung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann, fordert der Schulleiter nach Rücksprache mit den Eltern ein sonderpädagogisches Gutachten von der voraussichtlich zuständigen Förderschule oder den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten an. Dieses Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Über den Antrag des Schulleiters auf Überweisung in die Förderschule entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Förderschule auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens.
(4)Belegen die vorliegenden Gutachten nicht eindeutig einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder stimmen die Eltern einer Aufnahme in die Förderschule nicht zu, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in eine entsprechende Förderschule unter Beteiligung einer Aufnahmekommission.
(5)Die Aufnahmekommission besteht in der Regel aus dem begutachtenden Pädagogen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes oder der Förderschule, Pädagogen der abgebenden Einrichtung oder Schule und der voraussichtlich aufnehmenden Förderschule, dem Schularzt und dem Schulpsychologen. Die Aufnahmekommission hört die Eltern an. Sie berät und entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme der Eltern und des sonderpädagogischen Gutachtens sowie der gegebenenfalls eingeholten schulmedizinischen, fachärztlichen oder schulpsychologischen Gutachten über die Notwendigkeit und die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Die Entscheidung der Aufnahmekommission wird mit den Eltern besprochen. Erklären sich die Eltern mit der Entscheidung der Aufnahmekommission nicht einverstanden, entscheidet das zuständige Schulamt. Näheres zum Aufnahmeverfahren wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(6)Vor Aufnahme in eine Förderschule kann dort eine zeitweise Beschulung bis zu sechs Wochen erfolgen. Der Schüler bleibt während dieser Zeit Schüler der ursprünglichen Schule.
(7)Alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten mit Verlassen der allgemein bildenden Schulen ein sonderpädagogisches Gutachten, in dem Hinweise zum gegenwärtigen Entwicklungsstand, zu Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich auf die Anforderungen der Arbeitswelt beziehen, und zur möglichen weiteren sonderpädagogischen Förderung gegeben werden. Dieses Gutachten ist im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu erstellen; es wird mit den Eltern besprochen.
(8)Für die Rücküberweisung von Schülern, bei denen erwartet werden kann, dass sie am Unterricht der zum Haupt- und Realschulabschluss, zur allgemeinen Hochschulreife sowie zum Abschluss der Berufsschule führenden Schularten mit Erfolg teilnehmen können, gilt Absatz 6 entsprechend.
(9)Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden. Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Schulamt.
(10)Die Überweisung aus einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang innerhalb des Förderzentrums ist durch ein sonderpädagogisches Gutachten zu begründen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004047NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6rdSchulG_TH_!_8

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