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§ 90 ThürPersVG Landesnorm Thüringen - Abweichungen und Sonderregelungen für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes Thüringer Personalvertretun

gesetz (ThürPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 § 90 Abweichungen und Sonderregelungen für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes (1) Für die Beschäftigten im Polizeid

Artikel 10

des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom

  1. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) treten die Nummern 1, 2 und 4 in der hier abgedruckten Fassung am
  2. Juli 2012 in Kraft.

Artikel 10

des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom

  1. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) treten die Nummern 1, 2 und 4 in der hier abgedruckten Fassung am
  2. Juli 2012 in Kraft.

Artikel 10

des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom

  1. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) treten die Nummern 1, 2 und 4 in der hier abgedruckten Fassung am
  2. Juli 2012 in Kraft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004049NN00000000159 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PersVG_TH_!_90

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.