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§ 32 ThürWG Landesnorm Thüringen - Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18

Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 § 32 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

(1)Für jede der in § 31 Abs. 2 genannten Flussgebietseinheiten sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes befinden, erstellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei den Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert es die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei der Flussgebietseinheit Rhein, die auch in Staaten liegt, die nicht Mitglied in der Europäischen Union sind, bemüht es sich außerdem, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit diesen Staaten zu koordinieren. Die Koordination erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2)Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordination der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln.
(3)Die Maßnahmenprogramme sind bis zum
  1. Dezember 2009 aufzustellen. Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom
  2. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden. Die Teilbereiche der Maßnahmenprogramme, die das Gebiet des Landes betreffen, werden von dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt. Sie sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen sind bis zum
  3. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen. Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum
  4. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(4)Die Bewirtschaftungspläne sind bis zum
  1. Dezember 2009 zu veröffentlichen. Sie enthalten die in Anlage 3 genannten Angaben. Für die Teilbereiche der Bewirtschaftungspläne, die das Gebiet des Landes betreffen, gilt Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum
  2. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 ThürWG, vom 18.08.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 31.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 648 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000404BNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WasG_TH_!_32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.