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§ 4 ThürFWG Landesnorm Thüringen - Aufgaben Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 200

Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 4 Aufgaben

(1)Die Thüringer Fernwasserversorgung hat folgende Aufgaben:
  1. Gewinnung und Bereitstellung von Rohwasser zur Trinkwasseraufbereitung sowie von Brauchwasser durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen mit den dazugehörigen Überleitungssystemen sowie Anlagen, die mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehen;
  2. Bezug von Roh- und Trinkwasser, Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Zwischenspeicherung und Lieferung an diese Abnehmer;
  3. Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zur Fortleitung und Übergabe des Rohwassers sowie Anlagen zur Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung des Trinkwassers mit den dazu erforderlichen Hilfsanlagen einschließlich der Anschlussschächte und Wasserübergabestellen;
  4. Regelung des natürlichen Wasserabflusses durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und der dazugehörigen Überleitungssysteme zur Erzielung von Abflussminderungen (Hochwasserschutz) oder Abflusserhöhungen (Niedrigwasseraufhöhung) sowie von Anlagen, die mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehen;
  5. Unterhaltung und Rückbau von Stauanlagen, die nicht oder nicht mehr der Roh- oder Brauchwasservorhaltung oder der Regelung des natürlichen Wasserabflusses dienen und gedient haben, soweit diese in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten sind;
  6. Förderung landeskultureller Aufgaben und der Ziele von Naturschutz und Landespflege, die mit den Stauanlagen einschließlich ihrer Auflassung oder ihres Rückbaus in räumlichem Zusammenhang stehen;
  7. Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnitte, die mit den Stauanlagen der Thüringer Fernwasserversorgung in funktionellem Zusammenhang stehen;
  8. Nutzung des durch Bau und Betrieb von Anlagen der Thüringer Fernwasserversorgung vorhandenen Wasserkraftpotentials;
  9. Übernahme von Leistungen bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen anderer Betreiber;
  10. Überprüfung und Überwachung von Stauanlagen anderer Betreiber, soweit die Anstalt hierzu vom Land beauftragt wird;
  11. Geschäfts- und Betriebsführung von Stauanlagen und Anlagen zur Trinkwasserversorgung;
  12. Führung des Talsperren- und des gewässerkundlichen Archivs für das Land. Die Thüringer Fernwasserversorgung stellt den Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Anstalt von Wasserlieferverpflichtungen gegenüber seinen Verbandsmitgliedern frei.
(2)Die Thüringer Fernwasserversorgung kann die Nutzung der sich in ihrer Verwaltung befindenden Stauanlagen zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken zulassen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Hierbei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der betroffenen Städte und Gemeinden vorrangig zu berücksichtigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004050NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FWasVersG_TH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.