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§ 12 ThürFWG Landesnorm Thüringen - Aufgaben des Verwaltungsrates Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung der Bekanntm

Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 12 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Thüringer Fernwasserversorgung und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Thüringer Fernwasserversorgung verlangen.
(2)Der Verwaltungsrat beschließt in Angelegenheiten, die nicht der Anstalts- und Gewährträgerversammlung vorbehalten sind. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
  1. die Bestellung, Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsführung,
  2. die Genehmigung von Nebentätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  3. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Geschäftsführung nach § 11 Abs. 3,
  4. der Wirtschaftsplan (Investitions-, Personal-, Erfolgs- und Finanzplan) sowie die mittelfristige Unternehmensplanung,
  5. die Beauftragung des Abschlussprüfers nach Bestellung durch die Anstalts- und Gewährträgerversammlung,
  6. die Gründung von Unternehmen,
  7. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
  8. der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien, sofern der Kaufpreis 50000 Euro übersteigt; ist der Kaufpreis höher als fünf Millionen Euro, bedarf der Beschluss der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder,
  9. die Belastung von Immobilien mit dinglichen Rechten (Lasten und Beschränkungen),
  10. die Neuaufnahme von Krediten, soweit die Beschlussfassung nicht schon im Rahmen der Verabschiedung des Wirtschaftsplans erfolgt ist,
  11. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen,
  12. die Gewährung von Krediten,
  13. die Zustimmung zur Vergabe von Aufträgen, soweit sie nicht durch Beschlussfassung im Rahmen der Verabschiedung des Wirtschaftsplans schon erfolgt ist; Aufträge mit einem Vergabevolumen von mehr als fünf Millionen Euro bedürfen vor ihrer Vergabe in jedem Falle der Zustimmung des Verwaltungsrats,
  14. der Abschluss von Verträgen mit einer Verpflichtung der Anstalt von mehr als einem Jahr, wenn die Verpflichtung im Einzelfall 100000 Euro übersteigt oder bei einer Laufzeit des Vertrags von mehr als fünf Jahren,
  15. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen.
(3)Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass weitere Angelegenheiten der Geschäftsführung, die für die Thüringer Fernwasserversorgung von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(4)Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Anstalts- und Gewährträgerversammlung bedarf.
(5)Das Nähere bestimmt die Satzung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004050NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FWasVersG_TH_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.