Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 26 a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
(1)Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu melden sind, nach den in dieser Bestimmung genannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium.
(2)Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führen können, sind vorbehaltlich einer Unterschutzstellung oder einer gleichwertigen Maßnahme nach Absatz 3 unzulässig; dies gilt auch für von außen auf dieses Gebiet einwirkende Beeinträchtigungen. Ausgenommen hiervon sind Projekte und Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG, die unter den Voraussetzungen des § 26 b zugelassen werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die EU-Kommission gemeldeten und beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25000. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 5 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Gebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(3)Die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete werden durch die Ausweisung als Schutzgebiete im Sinne des § 11 geschützt. In der Schutzgebietserklärung werden der Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür erforderlichen Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzgebietserklärung soll für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auch dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre Biotope geschützt werden sollen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Die Unterschutzstellung nach Satz 1 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. § 2 Abs. 6 Satz 2 ist besonders zu beachten.
(4)In einem Konzertierungsgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 26a ThürNatG, vom 15.07.2015, gültig ab 05.08.2015 bis 19.08.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_26a