Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 45 Mitwirkung von Vereinen
(1)Einem rechtsfähigen Verein (Verband) ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vorschriften des Landesrechts, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,
- bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des § 4 sowie Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sinne des § 5,
- bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 26 b Abs. 7 ,
- bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
- bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne nach § 5 BauGB,
- bei allen raumrelevanten Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, die von Landesbehörden durchgeführt werden, und Flurbereinigungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 6 verbunden sind,
- bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden erlassen werden und die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom
- Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist,
- vor der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung,
- vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen, sonstigen Schutzgebieten im Sinne des § 26 a Abs. 2 und Biosphärenreservaten erlassen worden sind sowie vor der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 5,
- bei Verfahren, in denen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 26 b durchgeführt wird, soweit er anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(1)Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 9 ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, beantragt ist.
(2)Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Den Vereinen ist eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Dabei sind die den Naturschutzbehörden gesetzten Verfahrensfristen zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Entscheidungen und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Vereine schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Vereine, die innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 und 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000091 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_45