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§ 54 ThürNatG Landesnorm Thüringen - Bußgeldvorschriften Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30

Obsah (5)§ 28§ 31§ 32§ 33§ 34

Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 54 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verboten od

§ 28Abs.

3 wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be- oder verarbeitet,

  1. (aufgehoben)
  2. den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt, 5.

§ 31

Pflanzen- und Tierarten ansiedelt, 6.

§ 32Abs.

1 wild lebende Tiere ohne Genehmigung und zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfunden gegen die Melde- oder Ablieferungspflicht des § 32 Abs. 2 verstößt, 7.

§ 33Abs.

3 einen Zoo oder ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 8. Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

§ 34Abs.

5 Halbsatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken,

  1. der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oder das Betretungsrecht nach § 47 Abs. 2 und 3 verwehrt,
  2. geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegenständen beschädigt oder entfernt.

(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56 a Abs. 1 oder § 56 b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Fall des § 17 Abs. 4. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000105 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_54

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.