Obsah (5)
§ 28§ 31§ 32§ 33§ 34Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 54 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verboten od
§ 28Abs.
3 wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be- oder verarbeitet,
- (aufgehoben)
- den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt, 5.
§ 31
Pflanzen- und Tierarten ansiedelt, 6.
§ 32Abs.
1 wild lebende Tiere ohne Genehmigung und zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfunden gegen die Melde- oder Ablieferungspflicht des § 32 Abs. 2 verstößt, 7.
§ 33Abs.
3 einen Zoo oder ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 8. Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
§ 34Abs.
5 Halbsatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken,
- der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oder das Betretungsrecht nach § 47 Abs. 2 und 3 verwehrt,
- geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegenständen beschädigt oder entfernt.
(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56 a Abs. 1 oder § 56 b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Fall des § 17 Abs. 4. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000105 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_54