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§ 56b ThürNatG Landesnorm Thüringen § 56 b - Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete Thüringer Gesetz für Natur und

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete

(1)In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,
  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,
  2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die über den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausgehen, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie
  4. Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen.
(2)Erlaubnispflichtig ist
  1. die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen,
  2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,
  3. die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können sowie
  5. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb dafür bestimmter Plätze. Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis.
(3)§ 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
(4)Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Sie wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 36 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegen die Erlaubnispflichten des Absatzes 2 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_56b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.