Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete
(1)In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,
- baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,
- Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die über den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausgehen, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
- die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie
- Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen.
(2)Erlaubnispflichtig ist
- die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen,
- das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,
- die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
- die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können sowie
- das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb dafür bestimmter Plätze. Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis.
(3)§ 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
(4)Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Sie wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 36 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegen die Erlaubnispflichten des Absatzes 2 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_56b