Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 § 57 Übergangsbestimmungen
(1)Auf Vorhaben, die der Anwendung der §§ 6 bis 9 unterliegen und zu deren Zulassung am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften bereits eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt war, ist das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können abweichend von Satz 1 die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung angewendet werden.
(2)Bei Tiergehegen im Sinne des § 33, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, ordnet die untere Naturschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderung nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzuordnen.
(3)Am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften nach § 41 bestellte Naturschutzbeauftragte bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurden, im Amt.
(4)Zoos, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33 Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) spätestens am 9. April 2003 über die Genehmigung verfügen.
(5)§ 45 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften begonnen werden.
(6)Verfahren oder Verfahrensteile, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 26 b Abs. 2 Satz 4, § 36 Abs. 7 oder § 36 a Abs. 1 b richtet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den Zuständigkeitsregelungen in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004053NN00000000112 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NatSchG_TH_!_57