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§ 8 RGebStV Landesnorm Thüringen - Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) gültig a

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) * § 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung

(1)Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Ermittlung von Personen, die der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachgekommen sind und mit der Erhebung der dafür erforderlichen Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2)Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen . Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3)Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Gebühreneinzug erforderlich ist. Die übermittelnde Landesrundfunkanstalt hat aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
(4)Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass 1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer und 2. sich die Daten auf Angaben zu
  1. a)Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe,
  2. b)Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,
  3. c)Vor- und Familiennamen,
  4. d)Titel,
  5. e)Anschrift und
  6. f)Geburtsdatum beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat. Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. S. 635), Textnachweis ab 1. April 2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 635 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004055NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=RdFunkGebStVtr_TH_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.