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§ 1 LErzGG TH 2006 Landesnorm Thüringen - Berechtigte Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 gültig ab:

Obsah (9)§ 26§ 3§ 4§ 1594§ 1600d§ 16§ 18§ 23§§ 23a

gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 § 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld

diesem Gesetz hat, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat,
  2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt,
  4. den

weis über die Teilnahme seines Kindes an der

§ 26Abs.

1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) zwischen dem
  2. und
  3. Lebensmonat vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung oder an einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung führt oder

Ablauf des dafür vorgesehenen Untersuchungszeitraum den

weis über die Vorstellung seines Kindes beim zuständigen Gesundheitsamt führt und 5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU/EWR-Bürger) oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist.

(2)In besonderen Fällen, insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes, kann von dem

weis

Absatz 1 Nr. 4 abgesehen werden.

(3)Anspruch auf den Erhöhungsbetrag

§ 3Satz 1 Nr.

2 bis 4 abzüglich des Betrages

§ 3Satz 1 Nr.

1 hat auch derjenige, der das Kind mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt.

(4)Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt auch ein Antragsteller, der 1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von Thüringen aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist und im Fall der Entsendung ins Ausland auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder

§ 4

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt,

  1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb von Thüringen abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
  2. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist. Satz 1 gilt auch für den mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

(5)Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
  1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen ist,
  2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt,
  4. ein Kind, das mit dem nicht sorgeberechtigten Antragsteller, dessen von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft

§ 1594Abs.

2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über dessen von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung

§ 1600ddes Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist, in einem Haushalt lebt.

(6)Der Anspruch auf Erziehungsgeld besteht auch, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen

Absatz 1 Nr. 5 erfüllt, jedoch das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei Ehepaaren, Lebenspartnern und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft gilt Absatz 1 Nr. 5 auch dann als erfüllt, wenn der Partner EU/EWR-Bürger ist oder auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist und der Antragsteller 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a)

§ 16oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenth

G) erteilt, b)

§ 18Abs. 2 Aufenth

G erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf

der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c)

§ 23Abs. 1 Aufenth

G wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder

§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenth

G erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

  1. a)sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
  2. b)im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen

dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

(7)Der Bezug von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug von Erziehungsgeld aus.
(8)In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann jedoch nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und für dieses Kind kein Erziehungsgeld von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 LErzGG TH 2006, vom 16.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 46 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004057NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LErzGG_TH_!_1

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