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§ 2 LErzGG TH 2006 Landesnorm Thüringen - Beginn und Ende des Anspruchs Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februa

Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 § 2 Beginn und Ende des Anspruchs 2)

(1)Erziehungsgeld wird ab dem Tag nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt.
(2)Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor Antragstellung. Der Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde nach § 17 Abs. 1 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) zu stellen. Vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 endet der Anspruch auf Erziehungsgeld mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
(3)Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, die im Bedarfsplan nach § 17 ThürKitaG berücksichtigt werden, haben das Recht, von dem Erziehungsgeldberechtigten für die Zeit der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder von Tagespflege zum Zweck der Anmeldung des Kindes eine Abtretungserklärung über eine Summe in einer Höhe von bis zu 150 Euro monatlich zu verlangen und sind verpflichtet, diese der Wohnsitzgemeinde vorzulegen. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen. In dem Falle, dass gemäß Anmeldung nicht ständig die volle tägliche Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung, die zu diesem Berechnungszweck auf neun Stunden angesetzt wird, in Anspruch genommen wird, wird das Erziehungsgeld dem zeitlichen Betreuungsumfang entsprechend vom Träger anteilig dem Erziehungsgeldberechtigten rückerstattet. Soweit eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege für Teile von Lebensmonaten in Anspruch genommen wird, reduziert sich das durch den Träger zur Rückerstattung gelangende Erziehungsgeld pro Kalendertag um ein Dreißigstel des Monatsbetrags.
(4)§ 4 Abs. 1 Satz 2 BErzGG findet keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 LErzGG TH 2006, vom 04.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.06.2015 Fußnoten 2) Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 3 Nr. 3 des Thüringer Familienfördergesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365), der am 1. Juli 2006 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 2 in der folgenden Fassung : § 2 Beginn und Ende des Anspruchs
(1)Landeserziehungsgeld wird ab dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 BErzGG für das Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld festgelegten Zeitpunkt für die Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats gewährt. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG wird das Landeserziehungsgeld ab dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 BErzGG für das Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld festgelegten Zeitpunkt für weitere sechs Monate, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, gewährt.
(2)Vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 entfallen ist. Stirbt ein Kind, für das Landeserziehungsgeld beansprucht wird, während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, endet der Anspruch mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Erziehungsurlaubs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004057NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LErzGG_TH_!_2

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