Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO) Vom 24. März 2006 *) II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis 1. Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde DIMDI Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information GewB untere Gewerbebehörde LMET Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen PolB Polizeibehörde TLAtV Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz TLBA Thüringer Landesbergamt TLLV Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz TLVwA Thüringer Landesverwaltungsamt TMSFG das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium (Stand 2010: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit) TMLFUN das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (Stand 2010: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) TMWAT das für Energiewirtschaft sowie Mess- und Eichwesen zuständige Ministerium (Stand 2010: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie) ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl. 2. Bedeutung von Zeichen bei mehreren zuständigen Behörden Soweit in der Spalte 4 des Verzeichnisses mehrere Behörden aufgeführt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, bedeutet: Schrägstrich: alternative Zuständigkeit, Semikolon: Doppelzuständigkeit. 3. Zuständigkeit der Bergbehörden Soweit in Spalte 4 des Verzeichnisses nach einem Schrägstrich das Landesbergamt als zuständige Behörde bestimmt ist, bezieht sich diese Zuständigkeit ausschließlich auf
- a)Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
- b)die Entsorgung von Abfällen unter Tage nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf
- c)Arbeiten, die zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen aufgrund der Bestimmungen des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes (ThürABbUHG) vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt werden. Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürABbUHG genannten unterirdischen Hohlräume wie Tunnelbauten in Verbindung mit Verkehrsbauten oder Wasserbauwerken und für Gewerbetätigkeiten in unterirdischen Hohlräumen. 4. Abgrenzung von Zuständigkeiten für Unternehmen mit bergbaulichen Tätigkeiten Für Unternehmen mit bergbaulichen Tätigkeiten werden folgende allgemeine Festlegungen zur Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz und dem Landesbergamt getroffen:
- a)Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundesberggesetzes in der Fassung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, unterliegen der Aufsicht des Landesbergamts.
- b)Einrichtungen über Tage, die der Weiterverarbeitung von bergbaulichen Rohstoffen dienen, unterliegen der Aufsicht des Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.
- c)In Einrichtungen, die sowohl Tätigkeiten nach Buchstabe a als auch wesentliche Tätigkeiten nach Buchstabe b durchführen, werden mit Zulassung des Hauptbetriebsplans unter Beteiligung des Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Schnittstellen festgelegt, die die Zuständigkeiten zwischen dem Landesbergamt und dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz abgrenzen.
- d)Kleine Einrichtungen, die sowohl Tätigkeiten nach Buchstabe a als auch Tätigkeiten nach Buchstabe b durchführen, werden insgesamt der Aufsicht des Landesbergamts unterstellt.
- e)Einrichtungen auf dem Gelände von Bergbaubetrieben, die keinen bergbaulichen Bezug haben, unterliegen der Aufsicht des Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz. Bei der Entstehung neuer oder nach wesentlichen Änderungen bestehender Einrichtungen sind die Zuständigkeiten im Arbeitsschutz zwischen dem Landesbergamt und dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz nach den Festlegungen der Buchstaben a bis e neu abzustimmen und festzulegen. Die von diesen Regelungen betroffenen Unternehmen werden in eine gemeinsam vom Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz und vom Landesbergamt aktuell zu führende Liste aufgenommen. Betroffenen kann die Einsichtnahme in diese Liste gewährt werden. Weitere Fassungen dieser Norm II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis ThürASZustVO, vom 20.04.2010, gültig ab 15.05.2010 bis 30.12.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004059NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ArbSchZustV_TH_II._Erl%C3%A4uterungen_zu_dem_nachfolgenden_Verzeichnis