Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde Vom 17. August 1992 § 11 Vorbereitung und Durchführung der Schweißarbeit
(1)Auf der künstlichen Rotfährte ist eine Schweißarbeit von mindestens 400 m Länge mit zwei Haken zu leisten.
(2)Die Schweißfährten sind im Wald zu legen. Bei Geländeschwierigkeiten kann die Fährte auf den ersten 100 m auch im freien Feld gelegt werden. Die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten muß überall mindestens 120 m betragen. Die Fährte soll auf den ersten 50 m in annähernd gleiche Richtung verlaufen. Die Fährten dürfen an aufeinanderfolgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. Der Anschuß ist mit Anschuß- und Fährtenbruch sowie mit Schweiß zu markieren. Nach etwa 100 m und 300 m ist je ein Haken einzulegen. Bei 200 m und am Ende sind Wundbetten unauffällig (Festtreten des Bodens, vermehrt Schweiß, gegebenenfalls Schnitthaar) anzulegen. Eventuelle Markierungen, die für die Richter notwendig sind, werden so angebracht, daß sie vom Führer nicht wahrgenommen werden können.
(3)Die Schweißfährten können im Tropf- oder Tupfverfahren hergestellt werden. Der Schweiß soll frisch oder in frischem Zustand tiefgekühlt und rechtzeitig aufgetaut sein. Chemische Zusätze sind nicht zulässig. Es kann Wildschweiß, Haustierblut oder eine Mischung von beiden verwendet werden, jedoch müssen alle Fährten einer Prüfung mit demselben Material hergestellt werden. Für jede Fährte darf höchstens ein Viertel Liter Schweiß verbraucht werden.
(4)Die Fährten sind stets vom Anschuß zum letzten Wundbett zu legen. Sie müssen unter Aufsicht eines Richters hergestellt werden, der entweder für alle Fährten einer Prüfung zuständig ist oder für alle Fährten einer Gruppe, wenn eine Richtergruppe Hunde in allen Fächern durchprüft. Es darf nur eine Spur ausgegangen werden, wobei der Fährtenleger mit der Tropfflasche oder dem Tupfstock als Letzter gehen muß. Alle Fährten sollen annähernd gleichwertig sein.
(5)Die Fährten müssen mindestens zwei Stunden und sollen nicht länger als fünf Stunden stehen. Vor Beginn der Riemenarbeit ist am Ende der Fährte ein frisch geschossenes, vernähtes Stück Schalenwild oder ein Ersatz (Decke, Schwarte, Attrappe) frei abzulegen. Hierbei muß ein Richter zugegen sein. Alle beteiligten Personen haben sich dann in geradliniger Verlängerung der Fährte zu entfernen.
(6)Es wird nur reine Riemenarbeit geprüft. Jeder Hund muß an einer gerechten Schweißhalsung am mindestens 6 m langen Schweißriemen geführt werden, der dem Hund in voller Länge zu geben ist. Die Richter weisen den Führer in den Anschuß ein und geben die Fluchtrichtung an. Für die Riemenarbeit, bei der drei Richter dem Hund folgen müssen, ist von besonderer Bedeutung, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Der Führer darf dem Hund durch gerechte Hilfen (Anhalten, Ablegen, Vor- oder Zurückgreifen) unterstützen. In diesen Fällen dürfen die Richter stehen bleiben. Sonst haben sie stets dem Hund zu folgen, auch dann, wenn er von der Fährte abkommt, ohne daß es der Führer merkt. Kommt ein Hund weit von der Fährte ab (mehr als 60 m), müssen die Richter den Führer zurückrufen und neu ansetzen. Ein Hund darf höchstens noch zweimal neu angesetzt werden. Korrigiert ein Führer seinen Hund selbständig, ohne daß die Richter ihn zurückgerufen hatten, gilt dies nicht als erneutes Ansetzen. Der Hund soll das erste Wundbett finden. Es ist jedoch kein Fehler, wenn er in korrekter Anlehnung an die Fährte daran vorbeiarbeitet.
(7)Wenn die Richter der Ansicht sind, daß der Hund den Anforderungen an die Schweißarbeit nicht genügt, können sie die Arbeit abbrechen.
(8)Für Jagdgebrauchshunde, welche nur zur Nachsuche auf Schalenwild geprüft werden sollen, ist eine Schweißarbeit auf einer künstlichen Rotfährte von mindestens 800 m Länge mit zwei Haken nach etwa 200 m und 500 m zu leisten. Die Fährten sind als Übernachtfährten zu arbeiten. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 542 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000405DNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JagdBrauchPrO_TH_!_11