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§ 16 JagdBrauchPrO TH Landesnorm Thüringen - Anerkennung anderer Prüfungen Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für

Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde Vom 17. August 1992 § 16 Anerkennung anderer Prüfungen

(1)Die untere Jagdbehörde stellt die Brauchbarkeit von Jagdhunden nach § 39 Abs. 4 Satz 3 ThJG fest, wenn sie eine Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. erfolgreich absolviert haben, deren Anforderungen denen nach dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt insbesondere für die folgenden Prüfungen: 1. für Vorstehhunde
  1. a)die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP),
  2. b)die Herbstzuchtprüfung (HZP), Solms, Alterszuchtprüfung (AZP) jeweils mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in den Fächern: Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Schweißarbeit und Verhalten am Stück; 2. für Deutsche Wachtelhunde
  3. a)die Gebrauchsprüfung (GP) mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung im Fach: Verhalten am Stück,
  4. b)die Eignungsprüfung (EP) mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in den Fächern: Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Schweißarbeit und Verhalten am Stück; 3. für Spaniel, Terrier und Dachsbracken, die Gebrauchsprüfung (GP) sowie für Terrier auch die Prüfung nach dem Schuss (PndS).
(2)Als jagdlich brauchbar sind auch solche Jagdhunde anzuerkennen, die zwar eine der vorgenannten Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt, jedoch auf einer dieser Prüfungen alle bei der Brauchbarkeitsprüfung entsprechend der §§ 5 bis 9 geforderten Fächer bestanden haben.
(3)Die Brauchbarkeit für reine Schalenwildjagdbezirke haben folgende Jagdhunde nachgewiesen:
  1. Alle Jagdhunde, die eine Verbandsschweißprüfung (VSwP) mit zusätzlicher Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in den Fächern: Allgemeiner Gehorsam, Schußfestigkeit und Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Verhalten am Stück, soweit nicht bei der VSwP nachgewiesen, erfolgreich abgelegt haben.
  2. Schweißhunde, die die Vorprüfung bzw. Hauptprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  3. Teckel, die die Vielseitigkeitsprüfung oder die Schweißprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  4. Apportierhunde, die die Bundesleistungsprüfung (BLP) mit zusätzlicher Schweißprüfung und Verhalten am Stück erfolgreich abgelegt haben.
(4)Die unter Absatz 3 genannten Jagdhunde erhalten die Bestätigung der Brauchbarkeit für alle Jagdbezirke, wenn sie eine zusätzliche Prüfung nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung erfolgreich in den Fächern: Haarwildschleppe, Federwildschleppe und Wasserarbeit nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung abgelegt haben.
(5)Hunde, die nur zur Nachsuche auf Schalenwild eingesetzt werden, gelten als brauchbar, wenn sie eine Verbandsschweißprüfung oder eine gleichwertige Prüfung eines Mitgliedsvereins des Jagdgebrauchshundeverbandes bestanden haben.
(6)Die Brauchbarkeit für die Arbeit vor dem Schuss haben Jagdhunde nachgewiesen, die entweder eine Stöberprüfung (ST) oder eine Prüfung mit den Inhalten Feldsuche, Spurenarbeit oder Buschieren, jeweils mit Führigkeit, erfolgreich absolviert haben. Die Brauchbarkeit für Stöberjagden haben insbesondere die Jagdhunderassen Deutsche Wachtelhunde, Deutsche Jagdterrier und Spaniel nachgewiesen, die eine Stöberprüfung bestanden haben. In beiden Brauchbarkeitskategorien ist zusätzlich der Nachweis nachstehender, erfolgreich abgelegter Prüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erbringen: 1. allgemeiner Gehorsam, 2. Schussfestigkeit, 3. Verhalten auf dem Stand und 4. Leinenführigkeit.
(7)Die Brauchbarkeit für die Baujagd haben Erdhunde nachgewiesen, die eine Prüfung unter der Erde bestanden haben. Die Prüfung muss nach einer vom Jagdgebrauchshundeverband e.V. anerkannten Prüfungsordnung abgenommen worden sein.
(8)Brauchbarkeitsprüfungen anderer Länder werden anerkannt, wenn sie die Mindestanforderungen an die Brauchbarkeitsprüfung nach dieser Verordnung erfüllen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 542 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000405DNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JagdBrauchPrO_TH_!_16

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