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§ 4 ThürJFPO Landesnorm Thüringen - Zulassung zur Prüfung Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) vom 19. Juni 1992 gültig ab: 21.10.20

Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) Vom 19. Juni 1992 § 4 Zulassung zur Prüfung

(1)Bewerber für die Prüfung haben sich spätestens zwei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Prüfungsbehörde oder bei derjenigen Prüfungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie den Ausbildungslehrgang besucht haben, schriftlich anzumelden.
(2)Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf mit Angaben über die jagdliche Vorbildung,
  2. eine Bestätigung, daß eine bis zum Ende der Prüfung ausreichende Jungjägerhaftpflichtversicherung und Unfallversicherung abgeschlossen sind,
  3. bei Minderjährigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
  4. einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zur Jägerprüfung nach § 3a Abs. 1 und 2 oder, bei Prüfungsvorbereitung außerhalb Thüringens, über eine vergleichbare Ausbildung,
  5. ein Nachweis über die Treibertätigkeit (§ 4 Abs. 3 Nr. 2),
  6. ein Nachweis über die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Unterweisung im Umgang und Schießen mit Kurzwaffen sowie im Büchsenschießen auf die Scheibe “flüchtiger Überläufer” und
  7. eine Bescheinigung über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr.
(3)Zur Jägerprüfung dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die an einem nach § 3a Abs. 3 genehmigten Ausbildungslehrgang oder an einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land teilgenommen haben. Bewerber, die die Ausbildung zur Jägerprüfung noch nicht abgeschlossen haben, sind unter der Bedingung zuzulassen, dass sie den Ausbildungsnachweis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Prüfungsbehörde vorlegen.
(4)Bewerber, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. Mai des auf die Anmeldung folgenden Jahres das sechzehnte Lebensjahr vollenden. Bewerber, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen oder die keine ausreichende Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung nachweisen, sind zurückzuweisen. Darüber hinaus sind auch Bewerber zurückzuweisen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig vorgelegt haben.
(5)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(6)Werden dem Prüfungsausschuß nach Zulassung und vor Abschluß der Prüfung Umstände bekannt, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß der Bewerber hätte zurückgewiesen werden müssen, kann der Vorsitzende den Bewerber zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Prüfungsbehörde von der Prüfung zurückstellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000405FNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JagdPrO_TH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.