Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) Vom 19. Juni 1992 § 7 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1)Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind je Sachgebiet nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 fünfundzwanzig Fragen an Hand eines Fragebogens schriftlich zu beantworten. Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens drei Stunden. Die Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt, der vom Vorsitzenden bestimmt wird. Dieser kann weitere Aufsichtsführende bestimmen.
(2)Die oberste Jagdbehörde verfaßt für die Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen. Hierzu schlägt auch der Landesjagdverband Thüringen e. V. eine Anzahl von Fragen entsprechend Absatz 1 Satz 1 vor. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Dabei ist die gebotene Geheimhaltung zu beachten. Die oberste Jagdbehörde übersendet Fragebögen in ausreichender Anzahl nebst sechs Abdrucken von der Musterlösung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dieser darf den verschlossenen und versiegelten Umschlag erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart des oder der Aufsichtsführenden und aller Prüflinge öffnen. Überzählige Fragebögen sind zu vernichten. Darüber ist ein Vermerk in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
(3)Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung können die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschußvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
(4)Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhalts der Musterlösung durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5)Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit "ausreichend" zu bewerten, wenn der Prüfling fünfzehn Punkte erreicht. Dabei erhält jede richtig beantwortete Frage einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden.
(6)Wird die Leistung eines Prüflings in einem oder mehreren Sachgebieten mit "nicht ausreichend" bewertet, benachrichtigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich die Prüfungsbehörde. Diese schließt den Prüfling durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe des Grundes von der Fortsetzung der Prüfung aus. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000405FNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JagdPrO_TH_!_7