Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) Vom 19. Juni 1992 § 9 Jagdliches Schießen und Handhabung der Waffen
(1)Das jagdliche Schießen ist auf einem genehmigten Schießstand durchzuführen und besteht aus dem Büchsenschießen, dem Flintenschießen und dem Schießen mit der Kurzwaffe. Vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen abweichenden Regelungen erfolgt das Schießen nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbands e.V. Die Leitung des Schießens obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; er hat die erforderliche Zahl von Beisitzern hinzuzuziehen.
(2)Jeder Prüfling hat folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen:
- Drei Kugelschüsse auf Zehner-Ringscheibe (fünfzig Zentimeter Scheibendurchmesser, Zehn = weiß), Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzend aufgelegt hinter dem Anschußtisch; Bedingung: Zwei Treffer vom fünften bis zehnten Ring.
- Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen; Bedingung: zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring.
- Beschießen von 10 Wurftauben - Trap, wobei jeweils höchstens zwei Schrotpatronen geladen und abgefeuert werden dürfen. Jede Taube ist vom Schützen einzeln abzurufen. Das Entsichern und Spannen der Hähne vor dem Abrufen ist gestattet. Voranschlag ist verboten. Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; Bedingung: Drei Treffer. In Ausnahmefällen können anstelle von 10 Wurftauben 6 Kipphasen (3-teilig) auf 35 m über eine 6 m breite Schneise beschossen werden. Der Hase muß zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Die Bestimmungen des Schießens auf Wurftauben gelten auch für das Schießen auf Kipphasen (Bedingung: Drei Treffer). Sobald ein Teil oder mehrere Teile des Kipphasen umklappen, zählt dies als Treffer.
- Fünf Schuss mit einer Kurzwaffe (Pistole oder Revolver) auf eine stehende Kurzwaffenscheibe, Entfernung zehn Meter, Anschlag stehend freihändig, ein- oder beidhändig, mit völlig freien Handgelenken, ohne Bandagen; Bedingung: Zwei Treffer vom sechsten bis zehnten Ring.
(3)Wird ein Ring durch ein Geschoß von außen her sichtbar angerissen, dann gilt die höhere Ringzahl. Dem Prüfling sind nach Abgabe aller Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuß mit der Kugel die Kaliber 6,5 Millimeter und stärker, mit Kurzwaffen die Kaliber mit einer Mündungsenergie des Geschosses von mindestens 200 Joule und mit Schrot die Kaliber zwanzig und stärker. Die Verwendung von Zielfernrohren ist beim Kugelschuß gestattet.
(4)Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Hat ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtungen, kann er gegenüber dem Leiter des Schießens unverzüglich Gegenvorstellungen erheben. Der Schießleiter entscheidet über die Gegenvorstellung nach Anhörung der bei der Schießprüfung anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.
(5)Hat der Prüfling im jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist ihm innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die bei dem ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben dabei unberücksichtigt. Erzielt der Prüfling die Mindestleistungen auch bei der Wiederholung nicht, gilt die Jägerprüfung als nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn er während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffe zeigt, die geeignet sind, ihn selbst oder andere zu gefährden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; sie ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung vom Vorsitzenden mündlich bekannt zu geben. Die Gründe des Nichtbestehens sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert die Prüfungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Entscheidung. Die Prüfungsbehörde erteilt dem Prüfling einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000405FNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JagdPrO_TH_!_9