Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Vessertal - Thüringer Wald (ThürBR-VO Vessertal) Vom
- September 1990 (GBl. SDR Nr. 1475) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1998 § 1 Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung
(1)Das Biosphärenreservat Vessertal umfasst charakteristische Teile des mittleren Thüringer Waldes im Landkreis Hildburghausen, in der kreisfreien Stadt Suhl und im Ilm-Kreis.
(2)Es wird in eine Kernzone, eine Pflegezone und eine Entwicklungszone gegliedert. Kernzone und Pflegezone sind in den in den Absätzen 6 und 7 genannten Karten mit römischen Ziffern gekennzeichnet.
(3)Die Kernzone (Zone I) umfasst folgende Teilflächen: I
- Vessertal, I
- Oberlauf der Gabeltäler, I
- Marktal und Morast, I
- Schneekopfmoor am Teufelskreis, I
- Beerbergmoor, I
- Schüßlersgrund.
(4)Die Pflegezone (Zone II) umfasst folgende Teilflächen: II
- Vessertal, II
- Harzgrund, II
- Schneekopfmoor am Teufelskreis, II
- Seiffartsburg, II
- Reifberg, II
- Erbskopf, II
- Marktal und Morast, II
- Oberlauf der Gabeltäler.
(5)Die Entwicklungszone (Zone III) umfasst das gesamte Biosphärenreservat Vessertal mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Flächen.
(6)Die örtliche Lage des Biosphärenreservats Vessertal und der Zonen ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:60000, in der das Biosphärenreservat und die Zonen mit durchgezogenen Linien umrandet sind. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebiets und der Zonen im Raum.
(7)Die verbindliche Außengrenze des Biosphärenreservats Vessertal und die Zonierung ergeben sich aus der Detailkarte, die aus den Kartenblättern Nummer 1 bis 4 im Maßstab 1:10000 besteht. Der Geltungsbereich ist mit einer durchbrochenen Linie, die Zonen sind mit einer durchbrochenen, markierten Linie durchgehend umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Die Detailkarte wird beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; Gleiches gilt für die weiteren Ausfertigungen, die bei der Verwaltung des Biosphärenreservats Vessertal, beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde) sowie bei der kreisfreien Stadt Suhl und den Landratsämtern des Ilm-Kreises und des Landkreises Hildburghausen (zuständige untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden. Die Detailkarten können auch ausschließlich in digitaler Form erstellt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 336 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004063NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BioresVesserV_TH_!_1