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§ 5 ThürBR-VO Vessertal Landesnorm Thüringen - Ausnahmen Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Vessertal - Thüringer Wald (ThürBR-VO Vessertal) vom

Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Vessertal - Thüringer Wald (ThürBR-VO Vessertal) Vom

  1. September 1990 (GBl. SDR Nr. 1475) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Oktober 1998 § 5 Ausnahmen

(1)Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 sind 1. Maßnahmen der Naturschutzbehörden und der Biosphärenreservatsverwaltung, Maßnahmen in deren Auftrag sowie durch sie zugelassene Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen, 2. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gewässern und bestehenden wasserbaulichen Anlagen, an bestehenden Straßen und Wegen sowie bestehenden ober- und unterirdischen Leitungen, 3. die gute fachliche Praxis bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und 9 , 4.
  1. a)die ordnungsgemäße fischereiliche Bodennutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 2 Nr. 4 , sowie
  2. b)die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung oder weiter gehende forstliche Maßnahmen mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde, 5. die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung, bei der der Nutzer bereit ist, sich zu den zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen oder mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Maßnahmen freiwillig mit Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde zu verpflichten, 6. der Neu- oder Ausbau von mit Lastkraftwagen befahrbaren Forstwegen, in der Pflegezone im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde, 7. die Errichtung jagdlicher Anlagen, soweit sie dem Schutzzweck entsprechen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepasster Bauweise vorgenommen werden, 8. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; in Vogelschutzgebieten ist eine Beunruhigung oder sonstige Beeinträchtigung der in Anlage 3 genannten Arten zu vermeiden, 9. das Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, soweit diese das Schutzziel oder das ökologische Gleichgewicht gefährden, mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung, 10. in der Entwicklungszone die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung sowie die wesentliche Änderung sonstiger baulicher Anlagen mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, 11. Maßnahmen der Forschung, Umweltbeobachtung und Umweltbildung mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung, 12. die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufgaben durch Behördenbedienstete oder von ihnen beauftragte Personen.
(2)Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 3 sind
  1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 11 genannten Ausnahmetatbestände,
  2. die ordnungsgemäße Jagd sowie das Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere zur Bestandsregulierung von Tierarten mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung.
(3)Die am 1. Oktober 1990 aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 336 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004063NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BioresVesserV_TH_!_5

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