Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz - ThürTierSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2001 § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
(1)Zuständige Behörden im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung sind:
- das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,
- das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
- die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
(2)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung, einschließlich der konzentrierten Tierbestände, durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung.
(3)Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 TierSG.
(4)Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche.
(5)Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium und das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können außerdem in Notsituationen zur Gefahrenabwehr, jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr einer akuten, wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuche erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden.
(6)Zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen werden den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 Bienensachverständige beigeordnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ThürTierSG, vom 22.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 04.03.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000406CNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TierSGAG_TH_!_1