Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz - ThürTierSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2001 § 17 Beiträge der Tierbesitzer
(1)Von den Tierbesitzern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG genannten Tierarten sowie für Bienenvölker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für die in § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG genannten Tierarten kann nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Entsprechendes gilt für die Erhebung von Beiträgen für Bienenvölker. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG sind, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen.
(2)Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten, der Zeitpunkt der Fälligkeit sowie gegebenenfalls die Staffelung nach der Größe der Bestände unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart werden durch Satzung der Tierseuchenkasse festgelegt. Die Satzung kann für Kleinstbestände die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragserhebung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen.
(3)Die Beitragssätze werden aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die jeweilige Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Bildung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet.
(4)Reichen die eingezahlten Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vorübergehend Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden.
(5)Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Beitragsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung des der Vollstreckungsbehörde entstehenden Verwaltungsaufwands stehen dieser außer den Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge, mindestens zehn Euro zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 ThürTierSG, vom 22.03.2005, gültig ab 01.06.2005 bis 04.03.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000406CNN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TierSGAG_TH_!_17